Rechtlicher Rahmen
Ist eine Übersetzung bei der Verhaftung nicht sofort möglich, ist sie nach § 114a StPO unverzüglich nachzureichen. Zugleich zählen freiheitsentziehende Anordnungen nach § 187 Abs. 2 GVG zu den Unterlagen, deren schriftliche Übersetzung in der Regel erforderlich ist. Die Belehrung nach § 114b StPO übersetze ich auf Wunsch gleich mit.
Welche Haftbefehle übersetzt werden
- Untersuchungshaftbefehle (§§ 112 ff. StPO)
- Haftbefehle nach § 230 Abs. 2 StPO bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung
- Vollstreckungshaftbefehle (§ 457 StPO)
- Sicherungshaftbefehle im Bewährungswiderrufsverfahren (§ 453c StPO)
- Haftbefehle in Auslieferungs- und Überstellungsverfahren
Eilsache: Bitte rufen Sie bei Haftsachen zusätzlich zur E-Mail oder zum Fax kurz an. So beginnt die Übersetzung sofort, und Sie erhalten eine verbindliche Uhrzeit für die Lieferung.
Lieferung
Die Übersetzung erhalten Sie vorab als PDF per E-Mail, damit sie der Justizvollzugsanstalt oder dem Beschuldigten umgehend ausgehändigt werden kann. Die beglaubigte Ausfertigung mit Stempel und Unterschrift folgt per Post.
Beglaubigung und Abrechnung
Die Übersetzung wird als ermächtigter Übersetzer (Landgericht Stuttgart) mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift versehen. Abgerechnet wird ausschließlich nach § 11 JVEG – auch bei Eilbearbeitung ohne Aufschlag. Einzelheiten zur Form finden Sie unter beglaubigte Übersetzung, zum Ablauf unter Express-Übersetzung.
Häufige Fragen
Wie schnell wird ein Haftbefehl übersetzt?
Haftbefehle haben höchste Priorität. Nach telefonischer Ankündigung erfolgt die Übersetzung in der Regel noch am Tag des Eingangs.
Wird auch die Belehrung nach § 114b StPO übersetzt?
Ja, auf Wunsch wird die schriftliche Belehrung zusammen mit dem Haftbefehl übersetzt.
Kann die Übersetzung vorab elektronisch geliefert werden?
Ja. Sie erhalten die Übersetzung vorab als PDF per E-Mail; die beglaubigte Papierfassung folgt per Post.