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Honorar nach § 11 JVEG

Für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden rechne ich ausschließlich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ab. Keine Pauschalen, keine Expresszuschläge.

Gesetzliche Sätze

Honorar je angefangene 55 Anschlägeregulärbesonders erschwert
Text in editierbarer elektronischer Form (Grundhonorar)1,95 €2,15 €
Text nicht editierbar, z. B. Scan, Fax, Papier (erhöhtes Honorar)2,15 €2,30 €
Mindesthonorar je Auftrag20,00 €

Stand: § 11 JVEG in der Fassung des KostBRÄG 2025, gültig seit 1. Juni 2025.

Wie gezählt wird

Grundsätzlich ist der Text in der Zielsprache maßgebend. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, zählt der Ausgangstext (§ 11 Abs. 2 JVEG). Da Dari in arabischer Schrift geschrieben wird, richtet sich das Honorar bei Übersetzungen aus dem Deutschen ins Dari nach den Anschlägen des deutschen Ausgangstextes – das ist für Sie vorab exakt bestimmbar.

Sind mehrere Texte zu übersetzen, wird das Honorar für jeden Text gesondert bestimmt (§ 11 Abs. 3 JVEG).

Wann der erhöhte Satz in Betracht kommt

§ 11 Abs. 1 S. 3 JVEG nennt als Beispiele für eine besonders erschwerte Übersetzung die häufige Verwendung von Fachausdrücken, schwere Lesbarkeit, besondere Eilbedürftigkeit und eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt die heranziehende Stelle im Einzelfall. In der Kostenrechnung weise ich die Gründe nachvollziehbar aus.

Senken Sie die Kosten: editierbare Datei senden

Liegt das Schriftstück als Word-Datei oder durchsuchbares PDF vor, gilt der niedrigere Grundsatz. Senden Sie daher nach Möglichkeit die Datei aus Ihrem Fachverfahren statt eines Scans.

Honorarrechner

Zur unverbindlichen Orientierung vor der Beauftragung:

In Word: Überprüfen › Wörter zählen › „Zeichen (mit Leerzeichen)“. Eine volle Textseite hat etwa 2.500–3.000 Anschläge.

Das Schriftstück liegt vor als
Besondere Erschwernis

Kostenrechnung

Mit der beglaubigten Ausfertigung erhalten Sie eine prüffähige Kostenrechnung mit Aktenzeichen, Anschlagzahl, angewandtem Satz und gegebenenfalls Auslagen für Ausfertigungen (§ 7 JVEG) und Porto. Die Umsatzsteuer wird erstattet, soweit sie anfällt (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG).

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie andere Auftraggeber außerhalb der Justiz erhalten auf Anfrage ein individuelles Angebot, das sich an den JVEG-Sätzen orientiert.

Häufige Fragen

Wird der deutsche oder der Dari-Text gezählt?

Bei Übersetzungen aus dem Deutschen ins Dari zählt nach § 11 Abs. 2 S. 2 JVEG der deutsche Ausgangstext, weil nur dieser lateinische Schriftzeichen verwendet.

Gibt es ein Mindesthonorar?

Ja. Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro (§ 11 Abs. 3 JVEG).

Fällt für Express ein Zuschlag an?

Nein. Abgerechnet wird ausschließlich nach den gesetzlichen Sätzen.