Ladungen
- Ladungen des Angeklagten zur Hauptverhandlung mit Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens (§ 216 StPO)
- Zeugen- und Sachverständigenladungen
- Ladungen zu Anhörungs- und Erörterungsterminen in Familien- und Verwaltungssachen
- Ladungen zum Haftprüfungstermin
Belehrungen und Merkblätter
- Rechtsmittelbelehrungen (§ 35a StPO) und Rechtsbehelfsbelehrungen
- Belehrungen über Bewährungsauflagen und -weisungen (§ 268a StPO)
- Belehrungen über Beschuldigten- und Zeugenrechte
- Merkblätter zu Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Zahlungserleichterungen
Einheitliche Textbausteine für Ihr Gericht
Ladungen und Belehrungen bestehen überwiegend aus wiederkehrenden Formulierungen. Auf Wunsch lege ich für Ihr Gericht ein einheitliches Glossar an, damit alle Schriftstücke dieselbe Dari-Terminologie verwenden. Das macht die Übersetzungen für die Empfänger leichter verständlich und für Sie leichter prüfbar.
Da diese Schriftstücke kurz sind, liefere ich sie meist noch am Tag des Eingangs. Abgerechnet wird nach § 11 JVEG, mindestens 20 Euro je Auftrag.
Beglaubigung und Abrechnung
Die Übersetzung wird als ermächtigter Übersetzer (Landgericht Stuttgart) mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift versehen. Abgerechnet wird ausschließlich nach § 11 JVEG – auch bei Eilbearbeitung ohne Aufschlag. Einzelheiten zur Form finden Sie unter beglaubigte Übersetzung, zum Ablauf unter Express-Übersetzung.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Übersetzung einer einseitigen Ladung?
Ja. Ein ausgefallener Hauptverhandlungstermin verursacht ein Vielfaches der Kosten. Das gesetzliche Mindesthonorar beträgt 20 Euro je Auftrag.
Können Belehrungen als Vorlage für künftige Verfahren übersetzt werden?
Ja. Wiederkehrende Belehrungen und Merkblätter können einmalig übersetzt und anschließend von Ihrem Gericht mehrfach verwendet werden.
Wie schnell erhalten wir die Übersetzung?
Kurze Ladungen und Belehrungen in der Regel noch am Tag des Eingangs, spätestens binnen 24 Stunden.