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Übersetzung von Urteilen ins Dari

Nach § 37 Abs. 3 StPO wird ein Urteil zusammen mit seiner Übersetzung zugestellt. Je schneller die Übersetzung vorliegt, desto früher laufen Rechtsmittelfristen und desto eher tritt Rechtskraft ein.

Strafurteile

Nicht rechtskräftige Urteile gehören nach § 187 Abs. 2 GVG zu den Unterlagen, deren schriftliche Übersetzung in der Regel erforderlich ist. Ist eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen, wird das Urteil gemäß § 37 Abs. 3 StPO gemeinsam mit ihr zugestellt; die Zustellung an die übrigen Verfahrensbeteiligten erfolgt gleichzeitig. Eine verzögerte Übersetzung hält damit das gesamte Verfahren auf.

Übersetzt werden Tenor, Gründe einschließlich Feststellungen, Beweiswürdigung und Strafzumessung sowie die Rechtsmittelbelehrung.

Urteile der Verwaltungsgerichte in Asylsachen

Ein großer Teil der Dari-Übersetzungen betrifft asylrechtliche Verfahren afghanischer Staatsangehöriger. Ich übersetze Urteile der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte einschließlich der Ausführungen zu Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten präzise und in einheitlicher Terminologie.

Familien- und Zivilurteile

Auch Urteile und Endentscheidungen der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Familien- und Zivilsachen übersetze ich beglaubigt ins Dari, etwa wenn eine Partei die Entscheidung verstehen oder im Ausland vorlegen muss.

Umfang und Lieferzeit

Urteile bis ca. 15 Seiten in der Regel binnen 24 Stunden. Längere Urteile liefere ich nach vorab abgestimmter Frist, auf Wunsch in Teilen. Die Rechtsmittelbelehrung wird stets vollständig übersetzt, da sie für die Wahrung der Fristen entscheidend ist.

Beglaubigung und Abrechnung

Die Übersetzung wird als ermächtigter Übersetzer (Landgericht Stuttgart) mit Bestätigungsvermerk, Stempel und Unterschrift versehen. Abgerechnet wird ausschließlich nach § 11 JVEG – auch bei Eilbearbeitung ohne Aufschlag. Einzelheiten zur Form finden Sie unter beglaubigte Übersetzung, zum Ablauf unter Express-Übersetzung.

Häufige Fragen

Muss jedes Strafurteil übersetzt werden?

Nach § 187 Abs. 2 GVG ist die schriftliche Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile in der Regel erforderlich, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt, entscheidet das Gericht.

Übersetzen Sie auch Urteile in Asylsachen?

Ja. Urteile der Verwaltungsgerichte in Asylverfahren gehören zu den häufigsten Aufträgen und werden beglaubigt ins Dari übersetzt.

Wird die Rechtsmittelbelehrung mit übersetzt?

Ja, immer vollständig, da sie für den Lauf der Rechtsmittelfristen maßgeblich ist.

Weitere Schriftstücke